Rechtslage 2025

Stakeholder-Krise

Eine Stakeholderkrise tritt ein, wenn wichtige Interessengruppen (insbesondere Geschäftsführung, Shareholder, Banken) unterschiedliche Auffassungen vertreten und ein Konsens über notwendige Geschäftsentscheidungen nicht mehr gefunden werden kann.


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Wenn Interessen von Geschäftsführung und Gesellschaftern, ggf. auch Kontrollgremien, auseinanderdriften und damit ein vertrauensvolle Zusammenarbeit kaum noch möglich ist, führt dies nicht selten zur Verzögerung unternehmenskritischer Entscheidungen.

Oftmals treten diese gerade dann zutage, wenn tiefgreifende Veränderungen oder Neuausrichtungen des Unternehmens anstehen.

Vertiefen sich Spannungen in solch herausfordernden Phasen, kommt es nicht selten auch zu persönlich eingefärbten Vorwürfen und  damit einhergehende Verweigerungshaltungen. Eine gefährliche Zuspitzung, insbesondere bei einer paritätisch besetzten Doppelspitze in der Geschäftsführung.

Auch Kommunikations-Störungen mit anderen Interessengruppen (sei es dem mittleren Management, Betriebsräten oder Investoren) können ähnliche gravierende Effekte auslösen.

Definition

Eine Stakeholderkrise liegt mithin vor, wenn Interessen, Erwartungshaltungen oder Ziele verschiedener Stakeholder im Unternehmen divergieren und diese offen oder versteckt zur Verzögerung oder gar zur Blockade von unternehmenskritischen Entscheidungen führen.

Ursachen & Ausprägung

Ursachen solcher Krisen können unter anderem ethische Verfehlungen, finanzielle Schwierigkeiten oder unzureichende Kommunikation, auch enttäuschte Erwartungen sein. Auch eigennützige Interessen können hier die Basis sein.

Identifizieren läßt sich eine Stakeholderkrise beispielhaft auf Grund folgender Merkmale:

  • Konflikte bei paritätisch ausgestalteter Geschäftsführung
  • Konflikte zwischen Leitungs- und Überwachungsorganen
  • Ausbleibende Weiterentwicklung der Unternehmensstrategie
  • Ungeregelte Unternehmensnachfolge
  • Abnahme der Motivation von Belegschaft und des mittleren Managements
  • Fehlende Kommunikation auf diversen Ebenen

Im Verlauf von Stakeholderkrisen nimmt auch die Glaubwürdigkeit handelnder Personen ab, wobei schnell Zweifel aufkommen, ob die mandatierten Organträger und Führungskräfte in der Lage sind, die auf sie zukommenden Aufgaben weiterhin bewältigen zu können.

(Wirtschafts-) Mediation

Es ist entscheidend, dass die Verantwortlichen (zumeist Geschäftsführer) in einer solchen Situation proaktiv kommunizieren und Maßnahmen ergreifen, um die Bedenken der Stakeholder zu adressieren und Vertrauen wiederherzustellen. Wenn auch nicht leicht, sollte das Wohl des Unternehmens dabei vor den eigenen Interessen stehen.

Eine unabhängige und neutrale Mediation bietet sich unterstützend an, um Blockaden aufzuheben und den Interessen des Unternehmens gerecht zu werden. Auch wenn in der Kürze einer Mediation die Ursachen nicht in notwendiger Tiefe und Dimensionen behoben werden können, das oberste Ziel ist es den Kommunikationsfluss wiederherzustellen und ausgleichende Lösungen zu finden.

Dabei gliedert sich die Mediation in folgene Phasen:

  1. Einführung, Vereinbarung von Verfahrensregeln durch Mediator
  2. Darstellung der divergierenden Positionen durch die Parteien
  3. Ermittlung versteckter Parteiinteressen, die eine Lösung verhindern
  4. Suche nach Lösungsoptionen mit Unterstützung durch den Mediator
  5. Vereinbarung über bestmögliche Lösungsoptionen

Eine Mediation im Unternehmenskontext ist eine effektive Methode, um in einem geschützten Bereich Konflikte zu lösen – ohne in langatmigen Gerichtsverfahren zu verharren und zeitkritische Unternehmensentscheidungen zu verzögern.

Durch die neutrale Person, den Mediator, werden die Konfliktparteien darin unterstützt, gemeinsame Lösungen zu finden. Er ist ausgestattet sowohl mit analytischen Fähigkeiten aber auch einem tiefen Verständnis für die spezifischen Herausforderungen des Unternehmens unter Beachtung von Risiko-Minimierung und Dokumentation.

Hinzuweisen ist darauf, das ein solches Verfahren auch im Rahmen einer im StaRUG geregelten Sanierungsmoderation (§96 StaRUG) erfolgen kann.

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