Was ist eine Rückschlagssperre?

§88 InsO definiert die sog. Rückschlagsperre. Danach sind alle kurz vor der Insolvenz erwirkten Zwangsvollstreckungenunwirksam (konkret: 1 Monat vor Antragsstellung) unwirksam. Sie entspringt dem insolvenzrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung
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