Dokumentation zur Haftungsvermeidung

Haftungsansprüche gem. §§1, 43 StaRUG können (soweit die D&O Versicherung nicht greift) für den Geschäftsführer zu verheerenden Folgen führen. Nur eine saubere Dokumentation sowie vollständiger Zugriff bis zum Verjährungsende schützt umfangreich.
Warning: Trying to access array offset on false in /home/main/public_html/iv_med_d/wp-content/plugins/wpcodebox2/src/Runner/QueryRunner.php(126) : eval()'d code on line 253
Haftungsansprüche
Der Erfüllung des Mindeststandards nach §1 StaRUG kommt im Hinblick auf die Haftung der Geschäftsleitung eine weitreichende Bedeutung zu.
Verletzt der Geschäftsleiter seine Pflichten aus §1 StaRUG und kommt es somit zur Insolvenz des Unternehmens oder zu einer wesentlichen Verschlechterung der Liquidität, werden die Gesellschafter oder ein späterer Geschäftsführer Haftungsansprüche (Binnenhaftung aus Geschäftsleiter-Tätigkeit) gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen.
Exculpation, Business Judgment Rule
Eine Entlastung können dem GF die im Aktienrecht geregelten “Business Judgement Rules” (§93 Abs. 1 S2 AktG) bieten, welche grundsätzlich auch Geschäftsleitern anderer Gesellschaftsformen (insbesondere der GmbH) zusteht.
Danach sind Haftungsansprüche ausgeschlossen, soweit sich der Geschäftsführer exkulpieren kann. Diese Exulpation im gerichtlichen Verfahren bedarf jedoch dem Vorbringen des Beweises, dass der GF auf Grundlage nachvollziehbarer, unternehmerischer Abwägungen (und Informationen) vernünftigerweise davon ausgehen durfte, die Interessen der Gläubiger zu wahren.
Dokumentation
Gerade aus diesem Grund ist es von höchster Wichtigkeit, eine umfassende Dokumentation sowohl im Rahmen der Krisenprävention (Risiko-Management-System), der Unterrichtung der Aufsichtsgremien, den erfolgten Präventions-Maßnahmen aber auch möglichen Abwägungen im Rahmen der Business-Judgment-Rules vorzunehmen. Auch Haftungen im Umfeld von Steuerpflichten bzw. Zahlungen von Sozialbeiträgen (§15b Abs. 8 InsO) sollten genausten dokumentiert werden.
Verjährung
Da die Verjährung solcher Schadensersatzansprüche gem. §43 Abs. 1 und 3 StaRUG erst in fünf Jahren verjähren, sollten Geschäftsührer in jedem Fall sicherstellen, dass sie stets in der Lage sind, über diesen Zeitraum anhand schriftlicher Dokumentation nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des §1 StaRUG (Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement auch im Interesse der Gläubiger) erfüllt sind.
Beweisführung
Schwierig ist dabei die Frage der Beweisführung.
Geschäftsführer- oder Arbeitsverträge verpflichten den Geschäftsführer bzw. Vorstand zumeist mit Beendigung der arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis und zumeist auch der Beendigung der organschaftlichen Bestellung alle Unterlagen herauszugeben, welche das Unternehmen betreffen. Es ist GF/Vorständen daher vor Unterzeichnung der Verträge dringend anzuraten auch diesen Fall durchzudenken und mögliche Klauseln der Beweisführung aufzunehmen. Dies können z.B. Hinterlegungen von Dokumentationen bei einem Rechtsanwalt oder andere Regelungen sein. Wichtig ist, dass entsprechende Informationen die der Entlastung dienen, auch gerichtlich verwertet werden dürfen. Nur so ist es möglich, sich angemessen vor Gericht gegen Haftungsansprüche zu wehren.
Ähnliche Artikel
IVW-Leistungen: Eigenverwaltung
IVW-Leistungen: Schutzschirmverfahren
IVW-Leistungen: Insolvenzantrag
Expertise &
Geschwindigkeit

In Krisenzeiten zählen Vertrauen und klare Handlungsstrategien. Profitieren Sie von unserer praxiserprobten Expertise in Restrukturierung und Insolvenz.
Inhaltsverzeichnis