“Integrierte” Liquiditätsplanung über 24 Monate?

Eine zentrale im StaRUG geregelte Verpflichtung, stellt die Krisenfrüherkennung dar. Unternehmen sind verpflichtet, eine "integrierte" Liquiditätsplanung umzusetzen. Die oft beschriebene Pflicht einer 24 Monats-Planung besteht dabei jedoch nicht!
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Grundlage
Mit dem StaRUG ist in §1 StaRUG die rechtsform- und größenunabhängige Pflicht zur Krisenfrüherkennung etabliert. Damit kommt die Pflicht auch kleinen KMU’s zu, wobei auch Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, z.B. einer GmbH & Co. KG oder einer KG a.A., in die Pflicht genommen sind.
Krisenindizierende Entwicklungen stellen die Vorstufe zur den in §17 und 19 InsO (Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung) definierten Insolvenztatbeständen dar. Da sich beide Insolvenztatbestände vorwiegend an der Liqudität bemessen, ist auch die Krisenvorsorge an Liquditäts-Kennzahlen auszurichten.
Von der Rechtsprechung aufgestellte Kriterien der Bestandsgefährdung zu §91 AktG (als Blaupause der Vorsorgepflichten in §1 StaRUG) können als Orientierung herangezogen werden. Gefordert wird hier eine Bewertung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
“Integrierte” Liquiditätsplanung
Um diesen Pflichten nachzukommen, ist eine “integrierte” Liquiditätsplanung (und Erfolgsüberwachung) erforderlich, um bei Eintritt einer Gefährdung unmittelbar (haftungsbefreiend) reagieren zu können.
Integriert bedeutet hierbei, die Kombination operativer, betriebswirtschaftlicher bzw. finanzwirtschaftlicher Risikoaspekte:
- Verknüpfung von Finanzdaten: Die Liquiditätsplanung wird nicht isoliert betrachtet, sondern erfolgt in Verbindung mit anderen finanziellen Planungen, wie der Ertrags- und Investitionsplanung.
- Einbeziehung operativer Risiken: Liquidität bzw. Cashflow basieren auf realen Ereignissen im Geschäftsbetrieb (z.B. Marktentwicklung, Sales-Performance oder Gesetzesänderungen). Aus diesem Grund genügt es nicht, sich ausschließlich auf Finanzdaten zu verlassen – es bedarf der integrierten Einbeziehung aller bekannten Risikofaktoren die Auswirkung auf die Liqudität haben, mithin auch operative Risiken.
- Prognose und Szenarioanalysen: Die integrierte Planung ermöglicht es, verschiedene Szenarien zu simulieren und deren Auswirkungen auf die Liquidität zu analysieren (z.B. Monte-Carlo Simulation).
Durch diese integrierte Herangehensweise können Unternehmen ganzheitlich Risiken monitoren, die sich auf die Liquidität auswirken.
Planung über 24 Monate?
Fraglich ist dabei jedoch die oft zu lesende Aussage, daß dies nur durch eine 24 monatige Planung erfolgen kann – mithin eine zwingende Pflicht zu einer 24-monatigen Liquiditsplanung besteht.
Dies nimmt Bezug auf den in §18 definierten Prognosezeitraum über 24 Monate, d.h. dem Insolvenztatbestand der “drohenden Zahlungsunfähigkeit”, wobei ein Insolvenzantrag nicht obligatorisch ist. Nur der Schuldner allein entscheidet, ob Insolvenzantrag gestellt werden soll oder nicht.
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber für die Krisenfrüherkennung keine bestimmte Form vorgesehen, konkret ausformulierte Pflichten werden nicht benannt. Daher ist zurückzugreifen auf bekannte betriebswirtschaftliche Instrumente bzw. gesellschaftsrechltiche Pflichten.
Krisensignale
Zunächst ist eine Orientierung an den 5 im ISW S6 genannten Krisenstadien vorzunehmen und den sich daraus ableitenden möglichen Handlungsoptionen. Handlungsoptionen meint dabei bereits prognostische Mitigations-Strategien, nicht reaktives Vorgehen.
Prognostische statt historischen Bwertungen
Das notwendige Risiko Management System darf sich nicht vorwiegend an historischen Daten ausrichten, es muss konsequent zukunftsbezogen ausgerichtet sein.
Zeitliche Komponente
Die Mindestanforderungen im Hinlick auf die integrierte Liquiditätsplanung richtet sich an den obligatorischen Insolvenzantragsgründen aus, dies sind § 17 bzw. 19 InsO. Der Prognosezeitraum bedarf mithin eines Mindestzeitraums von 12 Monaten.
Darüber hinausgehende Planungshorizonte müssen sich an der Größe und Komplexität des Unternehmens ausrichten.
Abhängig von Investitions- und Planungszyklen im Unternehmen oder branchentypischen Planungshorizonten ist eine Ausweitung über den Mindestzeitraum vorzunehmen. Ein Immobilien-Unternehmen wird wesentlich langfristiger planen als ein Gastronomie-Betrieb.
Grundsätzlich gilt, daß die Prognosewahrscheinlichkeit mit der Ausweitung des Zeitraum immer weiter abnehmen wird – die Genauigkeit also die Risko-Eintrittswahrscheinlichkeit und damit einen haftungsbegrünende Anspruch der Pflichtversäumnisses beeinträchtigt.
Mithin ist festzustellen, dass der Prognosezeitraum mindestens 12 Monate beträgt, eine verpflichtende Ausweitung sich jedoch an Unternehmens-Größe, der Branche oder Planungshorizonten ausrichten muss.
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