Eigenverwaltung (§270a InsO)

Die Eigenverwaltung ermöglicht dem insolventen Unternehmen in Eigenregie die Sanierung des Unternehmens voranzutreiben, d.h. anders als im Fall des Schutzschirmverfahrens auch noch im Zeitpunkt der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.


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Eine Insolvenz muss für ein Unternehmen nicht immer das “Einde” darstellen.
Bei sorgfältiger Vorbereitung kann der Geschäftsführer noch immer als treibende Kraft die Geschicke seines Unternehmens in der finanziellen Krise bestimmen, um eine Sanierung zu erarbeiten und umzusetzen. Er verbleibt -trotz Insolvenz- noch immer im “driver seat”. Das Vertrauen in die personelle Kontinuität des Unternehmens kann mithin auch in einer solch insolvenzbedrohenden Zeit erhalten bleiben.

Ähnlich wie beim “Chapter 11” in den USA stellt die sog. Eigenverwaltung im deutschen Insolvenzrecht eine Möglichkeit dar, einen Sanierungsplan zu entwickeln, der eine langfristige Sanierung und damit oft den Erhalt des Lebenswerks des Unternehmers ermöglicht.

Es wird (wie auch beim so.g. Schutzschirmverfahren) auf die Einsetzung eines Insolvenzverwalters verzichtet, vielmehr wird der Geschäftsführer oder ein externer CRO durch ein vom Gericht bestimmten Sachwalter unterstützt und überwacht.

In diesem ausführlichen Artikel werden wir die wesentlichen Aspekte und Rahmenbedingungen der Eigenverwaltung beleuchtet und auf die Unterschiede zum Schutzschirmverfahren eingehen.

Die wichtigsten Fakten zur Eigenverwaltung

Eine Insolvenz in Eigenverwaltung erlaubt es Unternehmen, deren finanzielle Schwierigkeiten eigenverantwortlich zu bewältigen, ohne dass ein Insolvenzverwalter die Geschäfte leitet. Diese Regelung ist in §270 InsO verankert und ermöglicht eine flexible Handhabung der Insolvenz.

Wesentliche Erkenntnisse sind abei folgende:

  • Alle Insolvenzgründe berechtigen für das Optieren zur Insolvenz in Eigenverwaltung.
    Dem gegenüber steht das Schutzschirmverfahren, wo eine Zahlungsunfähigkeit die Wahl dieses Insolvenzverfahrens ausschließt.
  • Es wird im Eigenverwaltungs-Verfahren nicht automatisch Vollstreckungsschutz gewährt (so jedoch im Schutzschirmverfahren).
  • Es muss eine umfangreiche Sanierungs-Planung eingereicht werden.
  • Jedoch bedarf es (im Gegensatz zum Schutzschirmverfahren) keiner kostenintensiven Bestätigung gem. §270d InsO, wonach …”drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist”.
    Gerade dieses Gutachten stellt auf Grund der damit verbundenen hohen Kosten, regelmäßig einen Ausschlussgrund für das Schutzschirmverfahren dar.
  • Der Antrag bzw. das Verfahren sind sehr komplex und verlangen erhebliche Vorbereitungsleistungen; mithin ist ein gewisser zeitlicher Vorlauf dringend erforderlich.
  • Auch muss das schuldnerische Unternehmen vor Antrag bereits erste Sanierungsbemühungen unternommen haben – diese Voraussetzung wird durch das Insolvenzgericht geprüft (§ 270a Abs. 1 Nr. 3).
  • Ohne einen im Insolvenzumfeld bewanderten Restrukturierungs-Experten ist es einem Unternehmen nicht anzuraten, das Verfahren alleine anzugehen.

Das Ziel der Eigenverwaltung ist eine Sanierung des illiquiden Unternehmens, welche im Gegensatz zur Regelinsolvenz steht, wo zumeist die Abwicklung betrieben wird.
Der Erfolg der Eigenverwaltung hängt stark von der Zusammenarbeit zwischen Schuldner und Gläubigern (sowie ggf. dem Gläubigerausschuss) ab, da eine transparente Kommunikation und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben entscheidend sind.

Gesetzgeberische Ziele der Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung ist ein zentrales Element des modernen Insolvenzrechts, welches mit dem ESUG im Jahr 2012 erstmalig eingeführt und in 2021 durch das SanInsFoG adaptiert wurde.
Ziel des Gesetzgebers war es, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen zu verbessern, die Sanierungsmöglichkeit von insolventen Unternehmen zu fördern und dabei nicht vorrangig die Zerschlagung/Liquidierung im Blick zu haben. Vorbild war sicher Chapter 11 aus den USA, auch der Erhalt von Arbeitsplätzen stellt sicher ein Bewerggrund dar.

Die Eigenverwaltung gibt dem Schuldner die Möglichkeit, seine branchenspezifisch, unternehmerische Kompetenz in der Krise zu nutzen und durch gezielte Maßnahmen die Zahlungsunfähigkeit zu überwinden. Diese Herangehensweise trägt dazu bei, das Insolvenzverfahren insgesamt effizienter und weniger belastend für alle Beteiligten zu gestalten.

Abgrenzung zu anderen Verfahren

Regelinsolvenz

Die Eigenverwaltung unterscheidet sich grundlegend von der Regelinsolvenz, da der Schuldner in der Eigenverwaltung die Kontrolle über die Geschäfte behält, während in der Regelinsolvenz ein Insolvenzverwalter bestellt wird, der die Geschäfte des Unternehmens führt.

Schutzschirmverfahren (§270d InsO)

Hingegen im Schutzschirmverfahren (§270d InsO) wird eine vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, die es dem Schuldner ermöglicht, einen Sanierungsplan zu erarbeiten, ohne sofortige Vollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger befürchten zu müssen (Vollstreckungsschutz). Dies bietet einen wertvolle “Freistellung” während der kritischen Phase der Sanierung, die im klassischen Eigenverwaltungs-Verfahren nicht ohne Weiteres zur Verfügung steht. Im Umkehrschluss ist das Schutzschirmverfahren jedoch auf maximal 3 Monate befristet, um dem Insolvenzgericht einen Insolvenzplans vorzulegen. Bei komplexen Gläubigerstrukturen ist dieser Zeitraum sehr herausfordernd.

Restrukturierungsrahmen (§29 StaRUG)

Der Restrukturierungsrahmen (§29 StaRUG) stellt, vor allem bei drohender Zahlungsunfähigkeit, eine weitere Alternative zur Eigenverwaltung dar. Er ermöglicht  es, Unternehmen vorinsolvenzlich unter bestimmten Voraussetzungen eine Sanierung einzuleiten. Im Vergleich zur Eigenverwaltung ist das Verfahren wesentlich flexibler, da es nicht insolvenzrechtlichen Vorschriften unterliegt. Voraussetzung ist jedoch eine noch immer bestehende Zahlungsfähigkeit, auch eine Überschuldung (§19 InsO) darf nicht vorliegen. Wichtig: In diesem Verfahren steht kein Insolvenzgeld oder andere arbeitnehmerbezogene Erleichterungen zur Verfügung.

Abgrenzung zu Asset- oder Shared-Deal

Die Eigenverwaltung unterscheidet sich erheblich von Asset oder Shared Deals, die häufig in Situationen von distressed Mergers & Acquisitions zum Einsatz kommen. Bei einem Asset Deal werden bestimmte Vermögenswerte eines Unternehmens (z.B. Maschinen oder Gebäude) verkauft, bei einem Shared Deal sind dies komplette Unternehmenseinheiten, während die Eigenverwaltung darauf abzielt, das gesamte Unternehmen als rechtliche Einheit beizubehalten, zu sanieren und fortzuführen. Diese Vorgehensweise kann für Schuldner von Vorteil sein, da sie einen vollständigen Kontrolle über den Sanierungsprozess haben.

Diese Unterschiede sind entscheidend, da die Eigenverwaltung darauf abzielt, die bestehende Geschäftsstruktur zu bewahren und die Unternehmensidentität zu erhalten, während Asset oder Shared Deals oft mit einem Verlust der Kontrolle und Identität des Unternehmens verbunden sind.
Im Ergebnis führt dies zu einer Verringerung des wirtschaftlichen Wertes und damit zumeist einer Verringerung der zu verteilenden Insolvenzmasse.

Auch hier gilt: Die Wahl zwischen diesen Ansätzen hängt stark von der langfristigen Strategie des Unternehmens und den Interessen der Gläubiger ab.

Vor- und Nachteile für Schuldner

Das Planverfahren in der Eigenverwaltung bietet zahlreiche Vorteile für Schuldner, insbesondere die Möglichkeit, die Kontrolle über ihre Geschäfte zu behalten und einen gläubigerübergreifenden, zukunftsorientierten Sanierungsplan zu entwickeln. Diese Flexibilität ermöglicht es dem insolventen Unternehmen, gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der finanziellen Situation zu ergreifen, ohne dass ein Insolvenzverwalter in die tägliche Geschäftsführung eingreift. Auch darf an die Nutzung des 3-monatigen Insolvenzausfallgeldes und der Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung sowie weiteren Einschränkungen bei Sozialplänen oder Abfindungen erinnert werden. Viele weitere liquiditätsschaffende Insolvenz-Maßnahmen (z.B. Kündigung von ungünstigen Mietverträgen, Auflösung von unwirtschaftlichen Lieferverträgen, Nichtabführung von Sozialabgaben, etc.) können in die Planung einbezogen werden. Da die Geschäftsführung mit den spezifischen, branchentypischen Herausforderungen und Chancen des eigenen Unternehmens vertraut ist, bietet es effektive Möglichkeiten für eine nachhaltige Restrukturierung zur Erhaltung des Unternehmens.

Allerdings gibt es auch Nachteile, die berücksichtigt werden müssen. Die Verantwortung liegt vollständig bei der Geschäftsführung, was im Falle einer gescheiterten Sanierung zu erheblichen Haftungsrisiken führen kann. Des Weiteren müssen die Interessen der Gläubiger stets gewahrt werden, was zusätzlichen Druck auf die Geschäftsführung ausübt, um einen tragfähigen Sanierungsplan zu entwickeln. Dies kann zu Spannungen führen, insbesondere wenn die Gläubiger uneinig sind oder unterschiedliche Erwartungen an die Sanierung haben. Daher ist eine sorgfältige Planung und Kommunikation unerlässlich, um die Vorteile der Eigenverwaltung optimal zu nutzen und die Risiken zu minimieren.
Zu beachten sind auch die notwendigen (erheblichen) Zeitaufwendungen für die Abwicklung der Eigenverwaltung; gerade für Geschäftsführer kleinerer Unternehmen wird dies ein erhebliches Gegenargument für die Eigenverwaltung darstellen.

Bewertung von Risiken und Chancen

Die Bewertung von Risiken und Chancen in der Eigenverwaltung ist entscheidend für den Erfolg der Restrukturierung. Risiken umfassen die Komplexität des Verfahrens, die damit verbunenen Unsicherheiten und ein mögliches Scheitern von Sanierungsmaßnahmen. Auch bedarf es der Klärung von Antragspflichten- oder der Verfahrensauswahl. Der Zeitdruck (Antragsfristen von 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit) tut sein Übriges um den Geschäftsführer unter Druck zu setzen.

Eine neutrale Beratung von Aussen ist daher ein wichtiges Element in der Bewertung aller Pro’s und Contra’s.
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Auch dürfte dies eine Voraussetzung für die Eigenverwaltung sein, da §270a Abs. 1 Nr. 4 eine Darstellung der Vorkehrungen verlangt, …”die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen”.

Phasen der Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung (als eine der zwei Varianten im 8. Teil der Insolvenzordnung) ist komplex und umfasst mehrere Phasen, die erforderlich sind, um eine Restrukturierung in Eigenregie vorzubereiten, zu beantragen, zu planen und durchzuführen. Die Phasen können grob in

  • Antrags-Vorbereitung und Beschlussfassung
  • Antrag beim Insolvenzgericht (incl. Vorabstimmung mit dem Insolvenzgericht)
  • gerichtliche Prüfung, Berichtstermin, Votum Gläubiger-Versammlung und vorläufige Eigenverwaltung
  • Planerstellung, Bestätigung, Verfahrenseröffnung und Bestellung Sachwalter
  • Plan-Umsetzung und Abschluss

gegliedert werden.

Vorbereitung & Antragsverfahren

Vorbereitungen der Antragsunterlagen, inbesondere Finanzplan über 6 Monate

§ 270a InsO führt einen ganzen Katalog von Anforderungen, die bei Antragsstellung nachgewiesen werden müssen:

  1. einen Finanzplan über 6 Monate: Darstellung insolvenzspezifische Ertragsplanung, Verfahrenskosten und Beratungsaufwand, insolvenzspezifische Erfolgsplanung (z.B. Kündigungskosten, Prognose, Sicherheitsstruktur)
  2. Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens: Beschreibung Unternehmen, Krisenursachen und Maßnahmen im Verfahren
  3. Darstellung des Stands von Verhandlungen: d.h. Verhandlungsstand, Investorenprozesse, Beiträge der Gläubiger, Gesellschafter oder Dritter
  4. Darstellung der Erfüllung aller Insolvenzpflichten:  Qualifikation und Geeignetheit von Eigenverwalter und Sachwalter, ggf. auch Berater
  5. begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten: Verfahrensvergleichsrechnung, Massekosten §54 InsO, Kosten §55 InsO, Forderungen §38 InsO

sowie gem. Absatz 2:

  1. Darstellung bestimmter im Verzug befindlichen Verbindlichkeiten (vor allem Arbeitnehmer, Sozialträger und Steuern)
  2. Offenlegung in Bezug auf Vollstreckungs- oder Verwertungssperren
  3. Bestätigung der Erfüllung von Offenlegungspflichten über 3 Jahre

Schon der erste Punkt fordert: “einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll”.

Die Vorbereitungen, d.h.  die Aufbereitung aller Finanzunterlagen (selbst bei einer gut geführten Finanzbuchhaltung) darf mit viele Tage oder Wochen veranschlagt werden.
Auch die weiteren Punkte bedürfen einer umfangreichen Vorbereitung, Prüfung.

Beschluss Gesellschafterversammlung bzw. Hauptversammlung

Ein entscheidender Schritt in der Eigenverwaltung ist der Beschluss der Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung, der die Zustimmung zur Einleitung des Eigenverwaltungsverfahrens erteilt. Hierbei müssen die Gesellschafter umfassend über die finanzielle Situation und die geplanten Sanierungsmaßnahmen informiert werden, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Die Zustimmung der Gesellschafter ist nicht nur eine rechtliche Voraussetzung, sondern auch ein Vertrauensbeweis in die Fähigkeit der Geschäftsführung, das Unternehmen durch die Krise zu steuern. Der Beschluss muss dem Insolvenzgericht als Teil des Verfahrens vorgelegt werden.

Sollten die Gesellschafter (oder die Geschäftsführer verstritten sein), kan dies ein heikler und zusätzlich zeitraubender Prozess sein.

Insolvenzantrag (§ 270a InsO) & Vorab-Abstimmung mit Insolvenzgericht

Voraussetzungen für den Antrag:

  1. Antragsgründe:
    Grundsätzlich ermöglicht (anders als beim Schutzschirmverfahren) die Eigenverwaltung in allen drei Insolvenzantragsgründen die Beantratung, d.h.

    • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO),
    • Überschuldung (§ 19 InsO)
    • oder bei Antragstellung durch den Schuldner, die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO).
  2. Insolvenzantrag: Die Antragsformalitäten sind mithin die gleichen wie Sie
  3. Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270f InsO):
    Der Antragsteller muss die Absicht haben, das Unternehmen selbst zu führen und eine Sanierung durchzuführen
  4. Nachweis der Sanierungsfähigkeit: Es ist darzulegen, dass das Unternehmen sanierungsfähig ist und realistische Pläne zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit vorliegen

Vorab-Abstimmung mit dem Insolvenzgericht gem. §10a InsO

Eine Vorab-Abstimmung dient dazu, dem Insolvenzgericht die Möglichkeit zu geben, die Erfolgsaussichten des Antrags sowie die geplanten Maßnahmen zur Sanierung zu vorzuprüfen.
Dem Berater oder Antragsteller ermöglicht es schon vorab Verfahrensfragen zu klären oder Erfolgsaussichten zu diskutieren.
Die Vorabklärung hilft dem Insolvenzgericht auch Entscheidungen vorzubereiten.

Konkret bedeutet dies:

  • Prüfung der Unterlagen: Das Gericht wird die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen.
  • Beratung über den weiteren Verlauf: In diesem Rahmen kann das Gericht Hinweise geben, welche zusätzlichen Informationen möglicherweise erforderlich sind oder welche Schritte als nächstes unternommen werden sollten.
  • Einholung von Gutachten: In einigen Fällen kann das Gericht ein Gutachten anfordern, das die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens beurteilt.

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