Einführung eines Risiko-Managementsystemen

Möchten sich GF oder Vorstände nicht dem Vorsatz der Pflichtverletzungen und der sich daraus ableitenden pers. Haftung aussetzen, bedarf es der Einrichtung eines Risiko Management Systems (RMS), um Liquiditätsrisiken zu überwachen.
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Verpflichtende Krisenprävention
Nicht nur das StaRUG mit §1 bzw. zugehörig §101ff, sondern auch das FISG (Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität) oder die vergleichbaren Regelungen im AktG bzw. GmbHG (hier §§91 AktG, §93 AktG und §43 GmbH) verpflichten die Geschäftsverantwortlichen von Kapitalgesellschaften (GF, Vorstand, u.a.) deklaratorisch und rechtsformübergreifend zu einer vergleichbaren Aufgabe: der Krisenprävention.
Risiko-Management System
GF bzw. Vorstände sind verpflichtet, laufend über Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, zu wachen.
In Konsequenz werden Unternehmen damit zum Vorhalten eines Risiko-Management-Systems (RMS) verpflichtend.
Mögliche Feststellungen basieren dabei auf Finanz- und anderen Kennzahlen (KPI’s), die sich vornehmlich auf die bestehende Vermögens-, Ertrags- und allg. Finanzsituation auswirken können. Hintergrund ist der Fokus des StaRUG auf vorinsolvenzliche Krisen-Beseitigung, um den finalen Eintritt eines Insolvenz-Tatbestands bereits im Vorfeld auszuschließen.
Prognose-Anforderungen
Um diese “Vorstufe” zur Insolvenz bereits frühzeitig zu erkennen, ist eine Überwachung des Risikodeckungspotenzial notwendig.
Dabei ist das Eigenkapital zuzüglich einer Liquiditätsreserve gemeint. Es genügt also nicht, Insolvenztatbestände zu vermeiden, die Pflicht greift weit früher ein.
Während eine drohende Zahlungsunfähigkeit bereits bei fehlender Durchfinanzierung des Unternehmens über einen Prognosezeitraum von mindestens 12 Monaten (teils auch bis zu 24 Monaten) vorliegt, bedarf es mithin eines sich an der Branche und den Besonderheiten des Unternehmens ausrichtetenden Schwellwerts on top, der bereits verpflichtend liquiditätserhöhende Maßnahmen erfordert.
Integrierte Liquiditätsplanung
Dabei ist zu verstehen, dass hier ein adaptives, an den Bedürfnissen und Entwicklungen des Unternehmens ausgerichtetes, System zum Einsatz kommen muss, welches sich nicht allein aus Finanz-Kennzahlen speist (sog. “integrierte” Liquiditätsplanung), sondern auch wirtschaftliche Faktoren, d.h. exogene bzw. endogene (interne) operative Aspekte, mit einbezieht. Da Krisen vornehmlich über eine Kombination mehrerer Einzelrisiken entstehen, bedarf es einer intensiven Auseinandersetzung mit möglichen Abhängigkeiten und der risiko- und sachgerechten Aggregation.
Internes Kontroll System
Auch ist an ein Internes Kontroll System (IKS) zu denken, welches dem RMS an die Seite gestellt wird, um den Erhalt und die Qualität der Erhebung sowie die Kommunikation in das Unternehmen (inklusive Schulung/Maßnahmepläne für Krisen-Situationen) zu monitoren.
Haftung von Berufsträgern
Auch Berufsträger, wie Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, die z.B. Bestätigungsvermerke (§322 Absatz 2 Satz 3 HGB) vornehmen, sind in den Pflichtenkanon eingezogen. Obwohl ein BGH-Urteil dies bereits zuvor definierte, stellt §102 StaRUG dies nun zusätzlich klar.
Hilfestellung über Bundesministerium
Das Bundesministerium für Justiz hat Merkblätter veröffentlicht. Diese beinhalten Praxishilfen zur Analyse von Kennzahlen im Hinblick auf die finanzielle Stabilität von Unternehmen.
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