Insolvenz-Ausfallgeld: Sicherheit in der Unsicherheit!

Eine Insolvenz des Arbeitgebers ist für Mitarbeiter eine extrem belastende Situation. Neben der Angst um den Arbeitsplatz stellt sich auch die Frage, was mit dem ausstehenden Gehalt passiert: Insolvenz-Ausfallgeld gibt hier zumindest Sicherheit!
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Was ist Insolvenzausfallgeld?
Insolvenzausfallgeld ist eine staatliche Leistung, die Arbeitnehmer:innen inbesondere dann erhalten können, wenn ihr Arbeitgeber insolvent wird und das Gehalt in den letzten drei Monaten nicht mehr zahlen kann. Es handelt sich dabei um eine Lohnersatzleistung, die vom Insolvenzgeld-Ausgleichsverfahren der Bundesagentur für Arbeit getragen wird.
Der Zweck des Insolvenzausfallgeldes ist es, Arbeitnehmer vor den finanziellen Folgen einer Insolvenz ihres Arbeitgebers zu schützen. Statt auf das ausstehende Gehalt verzichten zu müssen, können Beschäftigte so zumindest einen Teil ihrer Ansprüche realisieren und die Übergangsphase bis zur Aufnahme einer neuen Tätigkeit überbrücken.
Wer hat Anspruch auf Insolvenzausfallgeld?
Der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld ist in §165 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), früher: § 183 Abs.1 SGB III, geregelt. Grundsätzlich haben alle versicherungspflichtigen (§ 25 Abs. 1 SGB III) Arbeitnehmer (oder deren Erben) Anspruch, die zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung bei dem betroffenen Unternehmen beschäftigt waren. Dazu zählen neben Vollzeit- und Teilzeitkräften auch:
- Auszubildende (siehe inbesondere BAG-Urteil: 6 AZR 511/16 v. 26.10.2017)
- Leiharbeitnehmer:innen
- Arbeitnehmer:innen in Elternzeit
- Arbeitnehmer:innen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit
- Heimarbeiter:innen (siehe §13 SGB III)
- geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer:innen
- auch Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH soweit sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft stehen (daher gilt dies z.B. nicht für geschäftsführende Alleingesellschafter oder mit Sperrminorität ausgestattete Gesellschafter-Geschäftsführer)
Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung noch bestand. Wurde das Arbeitsverhältnis bereits vorher beendet, besteht kein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld.
Neben der eröffneten Insolvenz (d.h. der gerichtlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens, §27 InsO) greift das Insolvenz-Ausfallgeld auch in folgenden Fällen:
- Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
- selbst in Fällen in denen der Arbeitgeber keinerlei Maßnahmen ergreift, um den Betrieb weiterzuführen und ihn zu erhalten oder nicht auffindbar ist
- vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,
Wie hoch ist das Insolvenzausfallgeld?
Die Höhe des Insolvenzausfallgeldes richtet sich nach dem letzten Nettoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers. Es werden maximal drei Monatsgehälter erstattet, wobei die Auszahlung auf die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- beziehungsweise Arbeitslosenversicherung begrenzt ist.
Der Anspruch reicht dabei sogar über das Gehalt hinaus, folgende Lohn- und Gehaltsanteile fallen in die Berechnung mit hinein:
- Nettogehalt sowie Überstunden aus dem Insolvenzgeldzeitraum
- Nettoanteil der Zuschläge gemäß Tarif- oder Arbeitsvertrag
- Fahrgeld
- vermögenswirksame Leistungen des Arbeitsgebers
- teils auch Sonderzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt oder Provisionen
Aus diesem Grund sollte tunlichst vermieden werden Arbeitslosengeld zu beantragen, da dieses weit unter dem o.g. Gesamtbetrag liegen wird. Auch wird das Abeitslosengeld dann mit angerechnet!
Wichtig auch: Insolvenzgeld ist steuerfrei!
Wie beantrage ich Insolvenzausfallgeld?
Der Antrag auf Insolvenzausfallgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach Insolvenzeröffnung gestellt werden. Dafür sind folgende Schritte notwendig:
- Informieren Sie sich über die Insolvenz Ihres Arbeitgebers: Sobald Ihr Arbeitgeber Insolvenz anmeldet, erhalten Sie in der Regel eine schriftliche Mitteilung darüber.
- Holen Sie sich die erforderlichen Unterlagen: Sie benötigen den Insolvenzeröffnungsbeschluss sowie eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über die letzten drei Monate an ausstehenden Gehältern.
- Stellen Sie den Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit: Das Antragsformular finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit. Füllen Sie es sorgfältig aus und reichen Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
- Warten Sie auf die Bearbeitung: Die Bundesagentur für Arbeit prüft Ihren Antrag und informiert Sie dann über die Entscheidung. Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, erhalten Sie das Insolvenzausfallgeld zeitnah ausgezahlt.
Wichtig ist, dass Sie den Antrag fristgerecht stellen. Versäumen Sie die Zwei-Monats-Frist, verfällt Ihr Anspruch. Bei Rückfragen können Sie sich jederzeit an die Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit wenden, die Ihnen gerne weiterhelfen.
In besonderen Fällen kann (auf Antrag) auch ein Vorschuss gewährt werden.
Dabei wird typischerweise jedoch nicht das gesamte Insolvenzgeld, sondern lediglich ein Anteil von 50 bis 80 Prozent des voraussichtlichen Anspruchs gewährt.
Soweit der Arbeitger keine Sozialbeiträgte zahlen kann, wird auch dies durch die Arbeitsagentur übernommen.
Fazit: Insolvenzausfallgeld – Ihr finanzieller Rettungsanker
Das Insolvenzausfallgeld ist eine wichtige gesetzliche Regelung, die Arbeitnehmern in Krisenzeiten einen finanziellen Schutzschirm bietet. Wenn Ihr Arbeitgeber insolvent wird, können Sie so zumindest einen Teil Ihres ausstehenden Gehalts realisieren.
Informieren Sie sich rechtzeitig über die Voraussetzungen und den Antragsablauf, damit Sie Ihren Anspruch auf Insolvenzausfallgeld auch tatsächlich geltend machen können. So können Sie in der Krisen-Situation und möglichen Suche nach einem neuen Arbeitsplatz auf einen finanziellen Rettungsanker zählen und die Situation etwas leichter meistern.
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