Schutzschirmverfahren (§270d InsO)

Das Schutzschirmverfahren bietet Vollsteckungsschutz und beläßt den Geschäftsführer im "Driver Seat". Jedoch muss er binnen einer Frist von 3 Monaten ein Sanierungsplanung vorlegen, auch sind die Kosten nicht unerheblich. Lohnt es sich dennoch?


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In der Öffentlichkeit hat der Begriff des Schutzschirmverfahrens eine positive Konnotation gefunden.

Begründet wird dies u.a. durch medienwirksame Schutzschirm-Verfahren, die eine erfolgreiche Sanierung ermöglichten. Galeria Kaufhof, Lufthansa, Maredo oder Esprit sind nur einige der bekannteren Beispiele, wenn auch (langfristig gesehen) nicht alle zu einer Erfolgs-Story wurden.

Laut Auskunft des VID (Verband der Insolvenzverwalter Deutschland) werden nur ca. 3% aller Insolvenzfälle über §270a und §270d InsO abgewickelt. Damit wird schnell deutlich: Auch das Schutzschirm-Verfahren kommt vorwiegend bei größeren Unternehmenseinheiten bzw. finanzstärkeren Unternehmen zum Einsatz.

Dennoch, das Schutzschirmverfahren ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Insolvenzrechts, das Unternehmen aller Größenordnung in finanziellen Schwierigkeiten unerstützen soll, ihre wirtschaftliche Situation zu stabilisieren, ohne sofort in die Regelinsolvenz eintreten zu müssen. Materielle und imaterielle Werte des Unternehmens, d.h. auch Standing, Reputation und Firmenname sollen soweit möglich zum Vorteil der Insolvenzmasse erhalten bleiben.

In diesem Blogbeitrag werden wir die Grundlagen, den Ablauf und die Vorteile des Schutzschirmverfahrens beleuchten.

Schutzschirm: Grundlagen

Das Schutzschirmverfahren wurde mit der Insolvenzrechtsreform 2012 eingeführt, um Unternehmen einen Rahmen zu bieten, in dem sie sich auch noch innerhalb der Insolvenz sanieren können, ohne unmittelbar der Regelinsolvenz ausgesetzt zu sein.

Statt nur das negative besetzte Insolvenzverfahren (und damit vornehmlich Jobverlust und Geldvernichtung durch Firmenliquidation) anzubieten, war es Ziel, die Sanierungschancen der Unternehmen zu verbessern und damit auch Arbeitsplätze zu erhalten.

Vorbild war wohl das erfolgreiche Modell des Chapter-11 in den USA. Dem redlichen Unternehmer (d.h. der, der eine ordnungsgemäße Buchhaltung und seine Pflichten gegenüber Finanzamt und Sozialträgern erfüllt hat) soll noch immer die Möglichkeit der Sanierung gegeben werden.

Definition

Das Insolvenzrecht kennt verschiedene Insolvenz-Antragsgründe.
Aber auch die Durchführung der Insolvenz kann mit abweichenden Rechten und Pflichten ausgestattet sein, abhängig vom ausgwählten Verfahrens-Typ.

Der in §270d geregelte “Schutzschirm” ist ein Insolvenzplan-Verfahren in Eigenverwaltung, welches u.a. verhindert, dass Gläubiger während des Verfahrens Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten können. Es handelt sich eigentlich nicht um eine eigenständige Verfahrensart sondern nur um eine besondere Form der sog. Eigenverwaltung. Dennoch wird üblicherweise der Begriff des Schutzschirm-Verfahrens genutzt.

Es gibt dem Unternehmen für einen fest definierten Zeitraum von 3 Monaten einen Aufschub, um sich eigenständig (ohne Einsetzung eines Insolvenzverwalters) auf die Kernaufgabe der Sanierungsplanung zu konzentrieren.

Dabei zeichnet sich das Schutzschirm-Verfahren durch nachfolgende Merkmale aus:

  • Das Unternehmen muss noch immer zahlungsfähig sein, es greifen also nur die 2 Antragsgründe “Überschuldung” und “drohende Zahlungsunfähigkeit
  • Es beseht eine starre Frist von max. 3 Monaten zur Vorlage einer Sanierungsplanung
  • Auf Antrag wird Vollstreckungsschutz gewährt (§21 Abs. 2 Nr. 3 InsO)
  • Es besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld über 3 Monate
  • Es wird kein Insolvenzverwalter bestellt, der aktuelle Geschäftsführer bleibt im Amt
  • Ein gerichtlich bestellter Sachwalter kontrolliert das Unternehmen
  • Dieser Sachwalter kann beim Schutzschirm jedoch “mitgebracht” werden, dies ist oft ein kritisches Erfolgskriterium
  • Es besteht die Verpflichtung, ein unabhängiges Gutachten beizubringen, daß keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist
  • Es besteht die Möglichkeit, sich von langfristigen Verträgen zu lösen

Abgrenzung

Das Verfahren richtet sich an Unternehmen, die Willens und auch mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Lage sind, dem Gericht in der kurzen Frist von 3 Monaten eine Sanierungsplanung vorzulegen, und die Sanierung selbst begleiten möchten.

Diese Zubilligung gilt nicht nur für große Unternehmen. Es ist auch für kleine und mittelständische Unternehmen geeignet.
Jedoch darf auch konstatiert werden, dass der Gesetzgeber auf Grund der mit dem o.g. Gutachten verbundenen Kosten eine nicht unerhebliche Antrags-Schwelle gesetzt hat.

Wichtig für das Verständnis ist die Abgrenzung zur Regelinsolvenz sowie zur Eigenverwaltung (§270a InsO).

Insolvenzverwalter

Bei der Regelinsolvenz wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Der Geschäftsführer verliert mithin seine Rolle als Geschäftsführer und hat damit kein direktes Mitspracherecht mehr. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse gehen vollständig auf den Insolvenzverwalter über, ggf. auch schon im vorläufigen Insolvenz-Verfahren.

Und genau dies ist oft Hauptmotivation und Unterschied: im Schutzschirm-Verfahren (aber auch der Eigenverwaltung) bleibt der Geschäftsführer auch nach dem Insolvenzantrag geschäftsführend im Amt.

Er kann mit seinem spezifischen Fachwissen eine Sanierung einleiten und steuern, auch wenn er nunmehr nicht mehr direkt den Gesellschaftern, sondern den Gläubigern verpflichtet ist. Dies verlangt vom Geschäftsführer ein Umdenken, da er bereit und in der Lage sein muss, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten (§270b Abs. 2 InsO).

Masseverbindlichkeiten

Dies wird durch das Gesetz unterstützt: Das Schutzschirmverfahren sieht die unbegrenzte Befugnis zur Eingehung von Masseverbindlichkeiten vor (siehe § 270b Abs. 3 Satz 1 InsO), dies wird bei der regulären Eigenverwaltung nur auf Antrag gewährt (Kann-Regelung, Stichwort: Einzelermächtigung). Der operative Betrieb kann also in der Übergangszeit fortgeführt werden.

Insolvenzausfallgeld

Da das Schutzschirmverfahren einen Insolvenzantrag voraussetzt, besteht insoweit ebenfalls Anspruch auf Insolvenzausfallgeld. Damit greifen unterstützend zur o.g. Berechtigung die regulären Liquiditätserleichterungen durch die Bereitstellung von Insolvenzgeld. Der so gewonnene Liquiditätsvorteil wird typischerweise einen wesentlichen Beitrag zur Sanierung leisten.

Beim Schutzschirmverfahren handelt es sich um eine vorläufige Eigenverwaltung, d.h. beide Verfahren (Schutzschirm und Eigenverwaltung) sind im 8. Teil der Insolvenzordnung geregelt und folgen mithin grundsätzlich gleichen Regeln.

Zeitbefristung

Gegenüber der vorläufigen (regulären) Eigenverwaltung sticht beim Schutzschirmverfahren aber vor allem hervor, dass die Frist für die Erstellung der Sanierungsplanung auf 3 Monate befristet ist, diese kann auch nicht erweitert werden.

Vollstreckungsschutz

Vollstreckungsschutz wird dabei auf Antrag zu gewähren sein, siehe §21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
Bei der Eigenverwaltung spricht das Gesetz (§270c Abs. 3 InsO) im Gegensatz dazu nur von …”kann das Gericht vorläufige Maßnahmen nach § 21 … InsO anordnen”.  Es ist also nicht an den Antrag gebunden, einige Gerichte verweigern solche Anträge.
Trotz diese juristische Feinheit: In der praktischen Rechtsanwendung, wird weitgehend durch Insolvenzgerichte Vollstreckungsschutz in beiden Verfahrensvarianten gewährt werden.

Sachwalter

Abweichend ist in der Möglichkeit, beim Schutzschirmverfahren gem. §270b Abs. 2 S2 InsO seinen eigenen “Sachwalter mitzubringen”, ein wesentlicher Vorteil zu sehen. Gerade eine reibungslose, harmonische Abstimmung mit dem Sachwalter ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Zu beachten ist jedoch, daß das Gericht hier ggf.  gutachterliche Gegenprüfungen durchführen kann, was u.U. zu Verzögerungen und Kostenerhöhungen führt.

Bei der Eigenverwaltung gibt es diese Verpflichtung zwar nicht, jedoch kann das “Erzwingen des Sachwalters” auch erreicht werden, soweit ein einstimmiger Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses in Bezug auf den Sachwalter vorgelegt werden kann (§274 Abs. 1 InsO).

Voraussetzungen für das Schutzschirmverfahren

Der Antrag des Schutzschirmverfahrens ist komplex.
Bevor ein Unternehmen ein Schutzschirmverfahren beantragen kann, müssen diverse Voraussetzungen erfüllt sein:

Zahlungsfähigkeit liegt noch vor

Das Unternehmen muss entweder drohend zahlungsunfähig oder überschuldet sein.
Eingetrene Zahlungsunfähigkeit ist eindeutig ausgeschlossen.

Insolvenzplan nicht “offensichtlich aussichtslos”

Ein wesentlicher Bestandteil des Antrags ist ein vorläufiger Sanierungsplan, der aufzeigt, wie das Unternehmen seine finanzielle Lage verbessern kann. Dieser Plan muss realistische Maßnahmen zur Kostenreduzierung und Umsatzsteigerung enthalten und darf nicht offensichtlich aussichtslos sein (§270d).

Der Finanzplan muss dabei einen Zeitraum von sechs Monaten abdecken und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthalten.

Die Prüfung der Planung erfolgt durch ein einen Gutachter, welcher auch die Zahlungsfähigkeit belegt. Ein solches Gutachten ist auf Grund seiner Komplexität oft kostenintensiv.

Frist & Antrag

Der Antrag auf Eröffnung des Schutzschirmverfahrens muss in der Antragsfrist (6 Wochen bei Überschuldung) beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Rechtlich wird dies als Antrag auf Eigenverwaltung unter Beifügung einer Eigenverwaltungsplanung und Antrag auf Durchführung des Schutzschirmverfahrens bezeichnet.

Dieser Antrag ist recht komplex, da hier diverse Antragskomponenten der Regelinsolvenz mit dem der Eigenverwaltung und zusätzlich den Sonderregeln des Schutzschirmverfahrens kombiniert werden. Auch sind diverse Anlagen und Nachweise beizufügen.
Gerade hier bietet sich die Unterstützung eines Sanierungsexperten an.

 

Ablauf des Schutzschirmverfahrens

Das Schutzschirmverfahren gliedert sich in mehrere Phasen, die jeweils spezifische Schritte und Anforderungen beinhalten.
Auch wenn jede Phase individuelle Risiken beinhaltet möchten wir an dieser Stelle nur eine kurze Übersicht geben:

  1. Insolvenzantrag / Schutzschirmantrag
    Dieser komplexe Antrag besteht aus:
    a) Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
    b) Antrag auf Eigenverwaltung
    c) Antrag auf Bestimmung der Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes
    d) Grobplanung
    e) Gutachten gem. §270d (drohende Zahlungsunfähigkeit, Sanierungsfähigkeit)
    f) und weiterer Anlagen und Zusicherungen (z.B. begonnene Sanierungsmaßnahmen)
  2. Finalisierung der Planung
    Erarbeitung des Insolvenzplans und Vorabstimmung mit allen Gläubigern
  3. Plan-Einreichung, Verfahrenseröffnung
    Einreichung des Plans (Sanierungsplan oder Liquidationsplan) und Eröffnung des Verfahrens durch das zuständige Gericht.
  4. Evidenzkontrolle des Gerichts
    Vorprüfung und ggf. Zurückweisung des Plans (z.B. fehlendes Vorlagerecht), alterntiv auch Berichtigung
  5. Weiterleitung zur Stellungnahme + Termins-Bestimmung
    Das Gericht leitet den Plan an die Gläubiger zur Stellungnahme weiter und bestimmt einen Termin für die Erörterung.
  6. Stellungnahme Gläubigerausschuss / Sachwalter
    Der Gläubigerausschuss und der Sachwalter geben eine Stellungnahme zum eingereichten Plan ab.
  7. Prüfung des Plans durch Gläubiger
    Die Gläubiger prüfen den Sanierungsplan und dessen Realisierbarkeit.
  8. Erörterungs- und Abstimmungstermin + Planbestätigung durch Gericht
    Durchführung eines Termins zur Erörterung des Plans und anschließende Abstimmung über dessen Annahme. Das Gericht bestätigt den Plan final.
  9. Rechtsmittel und Rechtsmittelfrist
    Möglichkeit für betroffene Parteien, Rechtsmittel (§247 Abs. 2 InsO) gegen die Entscheidung des Gerichts einzulegen (z.B. Ostruktionsvorbehalte); Fristen sind zu beachten.
  10. Rechtskraft des Plans, Ende des Insolvenzverfahrens
    Der Plan wird rechtskräftig und das Insolvenzverfahren wird beendet.
  11. Überwachung durch Sachwalter soweit dies der Plan vorsieht
    Der Sachwalter überwacht die Umsetzung des Plans und stellt die Einhaltung sicher.
  12. Schlussbericht, Rechnungslegung und Schlusstermin
    Mit Annahme der Sanierungsplanung entfällt der Schlusstermin, die Rechnungslegung kann durch den Plan abbedungen werden.
  13. Auszahlung der Planquote (Verteilung)
    Auszahlung an die Gläubiger gemäß dem genehmigten Sanierungsplan (der Zeitraum ergibt sich aus dem Plan).
  14. Aufhebung des Verfahrens
    Das Gericht hebe das Verfahren auf, sofern der Schuldner die Verfahrenskosten und die im Verfahren begründeten Masseverbindlichkeiten erfüllt hat.

Es ist offensichtlich, dass das gesamte Verfahren hohe Hürden aufstellt. Insbesondere die Komplexität des Antrags stellt viele Unternehmen vor hohe Herausforderungen, insbesondere wenn die Buchhaltung nicht mehr sauber geführt wurde.

Die Vorbereitung ist daher mit einem angemessenen Vorlauf vorzubereiten. Die Beratung durch einen erfahrenen Restrukturierungsexperten ist unabdingbar.

Vorteile des Schutzschirmverfahrens

Das Schutzschirmverfahren bietet zahlreiche Vorteile für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten.

Gläubigerschutz

Der wichtigste Vorteil ist der Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger während der Schutzschirmphase. Dies gibt dem Unternehmen die notwendige Zeit und den Raum, um sich zu reorganisieren.

Flexibilität

Unternehmen haben die Möglichkeit, eigene Maßnahmen zur Sanierung entwickeln und umzusetzen, anstatt sich einer externen Umsetzung durch einen Insolvenzverwalter zu unterwerfen.

Erhalt von Arbeitsplätzen

Durch die Möglichkeit der Sanierung können Arbeitsplätze erhalten werden, was sowohl für die Mitarbeiter als auch für die Gesellschaft von großer Bedeutung ist.

Herausforderungen im Schutzschirmverfahren

Trotz der zahlreichen Vorteile birgt das Schutzschirmverfahren auch einige Herausforderungen.

Komplexität der Sanierung

Die Entwicklung eines effektiven Sanierungsplans kann komplex und zeitaufwendig sein. Es erfordert eine gründliche Analyse und realistische Einschätzung bei der Erstellung des Plans, die Maximalfrist von 3 Monate erzeugt zudem einen hohen Zeitdruck.

Kommunikation mit Gläubigern

Auch die Kommunikation mit Gläubigern kann schwierig sein, insbesondere wenn diese skeptisch gegenüber den Sanierungsbemühungen sind. Es ist wichtig, transparent zu kommunizieren und Vertrauen aufzubauen. Ein Scheitern kann nie ausgeschlossen werden.

Risiko der Insolvenz

Wenn das Unternehmen in der vorgesehenen 3-Monatsfrist keine nachhaltige Planung erarbeiten kann, besteht das Risiko der Überführung in eine reguläre Insolvenz, was zusätzlich Kosten nach sich ziehen kann. Gleiches gilt auch, wenn das Unternehmen in den vorgesehenen 3 Monaten in die Zahlungsunfähigkeit gerät. Der Sachwalter ist gem. $274 Abs.3 InsO verpflichtet, bei diesbezüglichen Anzeichen eine verpflichtende Anzeige gegenüber Insolvenzgericht und Gläubigerausschuss abzugeben.

Fazit

Das Schutzschirmverfahren gem. § 270 ff InsO ist ein wertvolles Instrument für ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten, das es ermöglicht, sich zu reorganisieren und seine wirtschaftliche Lage zu stabilisieren. Es bietet zahlreiche Vorteile, birgt jedoch auch Herausforderungen, die sorgfältig abzuwägen sind.

Aus unserer Beratungspraxis können wir folgendes Fazit treffen:
Das Schutzschirmverfahren ist trotz seiner Prominenz nur selten das bevorzugte Instrument der Wahl.
Gerade der hohe zeitliche Druck und die hohen Gutachterkosten, die der Gesetzgeber dem Unternehmen aufbürdet, lassen die Anwendung des Schutzschirmverfahrens oft hinter die Eigenverwaltung zurücktreten.

Diverse Aspekte wie der Vollstreckungsschutz oder die Auswahl des Sachwalters lassen sich im Rahmen der Eigenverwaltung auch über andere Instrumente des Insolvenzrechts erreichen.

Daher raten wir als Restrukturierungsberater nur in bestimmten Konstellationen zum Schutzschirmverfahren, lassen Sie uns gemeinsam diskutieren

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