Dienstleister: im eröffneten Insolvenz-Verfahren

Was ist eigentlich der Unterschied zwischen vorläufiger und eröffneter Insolvenz? Ist mit der Anmeldung der Insolvenzforderung alles geschehen oder sollte ein Dienstleister/Lieferanten mehr tun? Lohnt sich ein solcher Aufwand? Wie können wir helfen?
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Unterscheidung
Auch wenn sich dieser Beitrag um die Rechte der Gläubiger in der eröffneten Insolvenz befasst, bedarf es zum Verständnis zunächst einer Differenzierung. Im Insolvenzrecht ist zwischen der vorläufigen und der eröffneten Insolvenz zu unterscheiden. Für beide sieht die Insolvenzordnung unterschiedliche Rechte und Ziele vor.
vorläufige Insolvenz
Definition: Die vorläufige Insolvenz ist ein Verfahren, das eingeleitet wird, bevor das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet wird. Sie dient neben der Antragsprüfung dazu, die Vermögenswerte des Schuldners zu erfassen und ggf. bei Anordnung des Gerichts auch zu sichern. Es gilt gem. §5 InsO der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Bestehende Gläubiger werden über den Insolvenzantrag informiert und aufgefordert Ihre Forderungen anzumelden. Bei Beauftragung durch das Gericht wird der vorläufige Insolvenzverwalter auch ein Gutachten über Vermögenslage erstellen.
Rechtsstellung: In dieser Phase hat der Geschäftsführer des insolventen Unternehmens totz Insolvenzantrag noch die volle Kontrolle über sein Unternehmen, jedoch nur unter der Aufsicht des vorläufigen (sog. schwachen) Insolvenzverwalters. Dieser hat nur eine Überwachungsfunktion.
Soweit zwingend erforderlich, wird das Insolvenzgericht dem Schuldner jedoch die Kontrolle durch ein Verfügungsverbot entziehen (§21 InsO). In diesem Fall wechselt der vorläufige Insolvenzverwalter von der Kontroll- zu einer aktiven Verwaltungs-Funktion. Als (sog. starker) vorläufiger Insolvenzverwalter wird er das Unternehmen dann bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung vollständig führen (§22 InsO).
Hinzuweisen ist auf Sonderformen der vorläufigen Insolvenz, namentlich die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren, mit abweichenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Hier kommt vor allem der Entscheidung des vorläufigen Gläubigerausschuss eine hohe Bedeutung zu, soweit dieser über die Bestimmung der Verfahrensart mitentscheidet (insbesondere, ob eine Eigenverwaltung zulässig sein soll). Da die Entscheidung für das Gericht bindend ist, haben die Gläubiger hier eine immense Entscheidungsbefugnis.
Start: Das vorläufige Insolvenzverfahren beginnt mit dem Antrag des betroffenen Unternehmens auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§13 InsO), wobei der Antrag auch durch einen Gläubigern (§14 InsO) gestellt werden kann.
Ende: Das vorläufige Insolvenzverfahren dauert üblicherweise zwischen 2 und 3 Monaten (der Bezug von Insolvenzausfallgeld ist hierauf abgestimmt). Es endet mit der Eröffnung ds Insolvenzverfahrens, oder, soweit Masse nicht ausreicht um die Verfahrenskosten zu decken, mit der Abweisung mangels Masse.
eröffnete Insolvenz
Definition: Soweit der Insolvenzantrag nicht mangels Masse abzuweisen ist (vergleiche §26 InsO) und das Prüfungsverfahren das Vorliegen eines Antragsgrundes bestätigt, wird das Verfahren eröffnet (§27 Abs. 1 InsO). Die “eröffnete Insolvenz” beschreibt damit den Zustand, wenn das Insolvenzverfahren offiziell begonnen hat. Im eröffneten Verfahren liegt der Fokus auf der Mehrung und Aufteilung der Insolvenzmasse unter den Gläubigern. Der bestellte Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Schulden zu regulieren und die Interessen der Gläubiger zu wahren (§1 InsO).
Rechtsstellung: Der Schuldner verliert die Verfügungsgewalt über sein Vermögen bzw. das Unternehmen (§81 InsO), da der Insolvenzverwalter die vollständige Kontrolle übernimmt. Als Insolvenzverwalter wird üblicherweise der bereits ernannte vorläufige Insolvenzverwalter eingesetzt – dies ist jedoch nicht zwingend.
Start: Das Insolvenzverfahren beginnt unmittelbar mit Beschluss des Insolvenzgerichts (§27 InsO).
Ende: Ein Insolvenzverfahren kann sich über Jahre hinziehen, abhängig von der Komplexität und notwendigen Maßnahmen. Es kann mit der eher seltenen Sanierung des Unternehmens enden (Zahlung der Forderungen aus der Masse) oder auch mit der Liquidation und anschließenden Verteilung der Insolvenzmasse.
Unmittelbare Rechtsfolgen für Gläubiger
Die wichtigste und sofortige Auswirkung für Gläubiger besteht in dem Vollstreckungsverbot (§89 InsO) gegenüber dem Schuldner. Über Mahnbescheide oder den Gerichtsweg mühsam “erkämpfte” Vollstreckungstitel sind ungültig. Das Vollstreckungsverbot erstreckt sich sogar rückwirkend auf 1 Monat vor dem Insolvenzantrag (sogenannte Rückschlagssperre).
Auch jegliche Zahlungen des Kunden (des Insolvenz-Schuldners) an Dienstleister oder Lieferanten (Gläubiger) sind untersagt (§15b InsO) und können durch den Insolvenzverwalter sehr leicht zurückgefordert werden (Stichwort: Insolvenzanfechtung gem. §133 InsO).
Gem. §103 InsO darf der Insolvenzverwalter auch bei Verträgen (die noch nicht vollständig erbracht wurden) entscheiden, ob er diese fortsetzt oder kündigt. Beispiele hierfür sind Miet- oder Pachtverhältnisse, Lieferverträge oder Dienstleistungsvereinbarungen. Das Wahlrecht liegt dabei ausschließlich beim Insolvenzverwalter.
Bei Miet- bzw. Pachtverhältnissen gilt §108 Abs. 1 InsO, wonach diese grundsätzlich fortbestehen. Soweit der Insolvenzschuldner Räume angemietet hat, können diese mit einer Frist von drei Monate zum Monatsende gekündigt werden, siehe §109 Abs. 1 InsO.
Vom Schuldner erteilte Aufträge, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht oder Geschäftsbesorgungverträge erlöschen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§115 ff. InsO).
In Fällen von Dauerschuldverhältnissen können Altverbindlichkeiten als Insolvenzschuld nur zur Tabelle angemeldet werden. Neue Verbindlichkeiten unterliegen als Masseverbindlichkeit nicht dieser Regelung und werden vorrangig behandelt. Auch wenn dies vorteilhafter ist, besteht noch immer die Gefahr, dass auch die Masse untergehen kann. Als Dienstleister sollten Sie daher genau abwägen.
Mitwirkungsrechte
Dienstleister sind, anders als Banken, häufig nicht durch Sicherungsinstrumente abgesichert (Hyptotheken, Globalzessionen, etc.). Sie sind daher wesentlich anfällliger, durch eine Insolvenz des Auftraggebers gravierende Vermögensschäden zu erleiden.
Ihre Forderung werden häufig nur in der Forderungsanmeldung zur Tabelle bestehen – mithin auf einem Befriedigungsrang, der eine Auskehr einer hohen Insolvenz-Quote kaum erwarten läßt.
Ist ein Dienstleister damit rechts- und schutzlos?
Nein – bei Weitem nicht! Ihm stehen sog. Beteiligungsrechte zu, die die Insolvenzordnung allen Gläubigern zugesteht.
Der sich aus der Insolvenzordnung ergebenen gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung, liegt das Prinzip der Gläubigerautonomie zugrunde. Art und Weise der Masseverwertung, die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens und die Gestaltung des Verfahrens sollen vornehmlich durch die Gläubiger bestimmt werden.
Repräsentiert wird diese Autonomie durch zwei Organe im Insolvenzverfahren: der Gläubigerversammlung und dem Gläubigerausschuss.
Die Gläubigerversammlung bestimmt die strategische Grundlagen, während der Gläubigerausschuss für Detailfragen Verantwortung trägt.
Gläubigerversammlung
Die (erste) Gläubigerversammlung (§74 InsO) wird vom Insolvenzgericht einberufen. Nur diese erste Versammlung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie ist im gerichtlichen Eröffnungsbeschluss terminlich zu bestimmen, wobei eine Terminierung innerhalb der ersten sechs Wochen erfolgen sollte (§75 Abs. 2 InsO), jedoch nicht spätester als drei Monaten nach Insolvenzeröffnung stattfinden muss.
Berechtigte Teilnehmer sind neben allen absonderungsberechtigten Gläubiger, dem Insolvenzverwalter, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses und dem Schuldner vor allem auch alle Insolvenzgläubiger. Eine Vertretung ist möglich, ein Rechtsanwalt ist hierzu nicht erforderlich.
Sie, als von der Insolvenz Ihres Auftraggebers betroffener Dienstleister, können als Insolvenzgläubiger also an einer Gläubigerversammlung teilnehmen. Eine Teilnahmepflicht Ihrerseits (bzw. eines Gläubigers) an der Gläubigerversammlung besteht jedoch nicht.
Aber es ist wichtig zu verstehen, dass alle Beschlüsse die in der Gläubigerversammlung getroffen werden, bindend sind, auch wenn Sie nicht teilnehmen.
Gem. § 74 Abs. 2 Nr. 3 InsO können mindestens fünf Insolvenzgläubiger, die Einberufung einer Gläubigerversammlung jederzeit erzwingen, soweit Sie zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt.
Aus diesem Grund ist es wichtig, eine große Anzahl von Gleichgesinnten zu finden, die ebenfalls bereit sind, gemeinsam aktiv zu werden!
Kompliziert? Hier eine Vereinfachung:
Soweit mehrere Dienstleister eine Forderungs-Summe von 20% aller Forderungen und Sicherheiten auf sich vereinen, muss das Gericht eine Gläubigerversammlung einberufen.
Gleiches gilt im Übrigen, wenn die Anzahl der Gläubiger unter 5 liegt, wobei dann jedoch eine Forderungssumme von 40% erreicht werden muss.
Eigene Anträge in der Gläubigerversammlung obsiegen (auch hier vereinfachend), soweit 50% der Forderungsrechte bei den teilnehmenden Antragstellern liegen.
In Konsequenz bedeutet dies:
- es müssen sich mindestens 5 oder mehr Dienstleister bereit sein, aktiv zu werden
- diese Gruppe muss mindestens 20% der Forderungen repräsentieren
- die aktiven Dienstleister müssen bei der Gläubigerversammlung anwesend oder vertreten werden
- Sie müssen mindesten mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Teilnehmer in der Gläubigerversammlung halten
- In einer Abstimmung müssen Sie gemeinsam votieren (z.B. durch den Vertreter)
Bei einer Gläubigerversammlung weiss man nie was passiert.
Entweder sind sehr viele Gläubiger versammelt. Oft bleibt die Anzahl jedoch sehr gering. Ist letzteres der Fall, steigen die Chancen die eigenen Ziele in der Gläubigerversammlung durchsetzen zu können. Erscheint kein Gläubiger (so häufig bei Kleinstverfahren) entscheidet allein der Insolvenzverwalter über das weitere Vorgehen.
In der Versammlung kann jeder Gläubiger Auskünfte seitens des Insolvenzverwalters über das Verfahren einfordern. Er wird Bericht erstatten und Folgeschritte darlegen. Die Rechte gehen jedoch weiter über ein Auskunftsrecht hinaus. So bestimmt die Gläubigerversammlung über wichtige Geschäfte oder geplante M&A’s bzw. Verkäufe an nahestehende Personen. Das Recht reicht sogar bis zum Austausch des Insolvenzverwalters (was nur als ultimo ratio gelten sollte, insbesondere auch aus Kostengründen).
Auf Grund der manigfaltigen Rechte, können wir hier nur eine Auswahl der wichtisten Entscheidungen aufführen:
- Entscheidung über wichtige Rechtshandlungen (§160)
- Stilllegung oder Fortführung des Unternehmens (§§157, 158)
- Sanierung mittels Insolvenzplan (§157)
- Veräußerung von Warenlagern im Ganzen (§160)
- Beteiligung an anderen Unternehmen (§160)
- Aufnahme von erheblichen Darlehen (§160)
- Aufnahme eines erheblichen Rechtsstreits (§160)
- Betriebsveräußerung (§162)
- Abwahl/Bestimmen eines neuen Insolvenzverwalters (§57)
- Berufung von Mitgliedern des Gläubigerausschusses (§68)
- Einfordern einzelne Auskünfte bzw. eines Bericht über den Sachstand (§79)
Die Gläubigerversammlung kann über diese Rechte den Weg des Insolvenzverfahren maßgeblich lenken, auch gegen den Willen des Insolvenzverwalters.
Jeder betroffene Gläubiger sollte daher (sei es über eine Vertretung oder in eigener Person) diese Rechte nutzen, denn nur so können eigene Interessen gewahrt und ggf. die Insolvenzquote verbessert werden.
Nichtstun ist dabei die schlechteste Alternantive.
Gläubigerausschuss
Der Gläubigerausschuss (§69 InsO), als weiteres Organ in der Insolvenzverwaltung, untestützt den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung und überwacht diese. Darüber hinaus führt das Gesetz als Aufgabe die Überwachung des Geldverkehrs und -bestands an. Es handelt sich also ingesamt um eine betriebswirtschaftliche Überwachungs-Funktion, die mit einer hohen Verantwortung verbunden ist. Um diese Funktion zu erfüllen, müssen sich die Mitglieder über das operative Geschäft informieren sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen können. Damit gleicht die Arbeitsweise einem Aufsichtsrat und ist mit einer persönlichen Haftung verbunden. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses bedarf mithin auch einer entsprechender Haftpflicht-Versicherung.
Dem vorläufigen Gläubigerausschuss kommen darüber hinaus auch Entscheidungen (siehe §160 Inso) zu, die wesentlich den Fortgang des Verfahrens bestimmen. Dies können wesentliche Rechtshandlungen oder der Verkauf eines kompletten Warenlagers bzw. Darlehensaufnahmen sein.
Ein Gläubigerausschuss wird daher überwiegend nur in großen Insolvenzverfahren zum Einsatz kommen, schon aus Kostengesichtspunkten.
Mitglieder des Gläubigerausschusses haben einen persönlichen Anspruch auf Vergütung und Auslagenerstattung aus der Insolvenzmasse (§73 Abs. 1 InsO). Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde (vergleiche §17 Abs. 1 InsVV ). Die oben angesprochene Versicherung für Mitglieder des Gläubigerausschusses ist hinzuzurechnen.
Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder erfolgt über die Gesellschafterversammlung.
Im Ausschuss hat jeder Vertreter jeweils eine Stimme mit identischem Gewicht. Eine Übervorteilung durch Großbanken oder Hauptgläubiger kann nicht stattfinden. Auch Kleingläubiger können so -mit gleichem Stimmgewicht- vertreten sein.
Die Insolvenzordnung kennt drei Varianten von Gläubigerausschüssen:
- Vorläufiger Gläubigerausschuss (§§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a, 22a InsO),
Der originär, obligatorisch-vorläufige Gläubigerausschuss ist einzusetzen wenn zwei von drei der nachfolgenden Bedingungen greifen: Bilanzsumme > 6 Mio. €, Umsatzerlöse über 12 Monate > 12 Mio. €, Mitarbeiter durchsnittlich > 50. Alternativ ist dieser einzusetzen, soweit der Schuldner oder ein Gläubiger dies beantragt. In diesem Fall muss er aber Personen vorschlagen. Zeitlich ist er begrenzt von der Insolvenzantragstellung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahren. - Interims-Gläubigerausschuss (§ 67 InsO)
Dieser fakultativ-vorläufige Gläubigerausschus kann vom Gericht vor der ersten Gläubigerversammlung eingesetzt werden, eine Verpflichtung besteht jedoch nicht. Er wiederum ist nur für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur ersten Gläubigerversammlung vorgesehen. Hintergrund ist, der Umstand, daß die erste Gläubigerversammlung (hier wird der entgültige Gläubigerausschuss bestimmt) u.U. erst nach 3 Monaten nach Insolvenzeröffnung das erste mal zusammentrifft. Diese Zeitspanne ist zu lang, um nicht bereits schon vorab eine Kontrollinstanz (soweit vom Gericht als sachdienlich erachtet) zu installieren. - „Endgültigen“ Gläubigerausschuss (§ 68 InsO)
Auch die Einsetzung des fakultativ-finalen Gläubigerausschus unterliegt der Entscheidung des Gerichts, soweit es dies angesichts der Größe und der Wirtschaftlichkeit für angebracht hält (Verhältnismäßigkeit zur erwarteten Insolvenzmasse + Ausbleiben von Verzögerungen)
Alle drei Gläubigerausschüsse bedürfen jedoch des Fortbestehens des insolventen Unternehmens, ist der Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt, bedarf es keines Gläubigerausschusses mehr.
Vertretung Ihrer Rechte im Insolvenzverfahren
Wie wichtig die gemeinschaftliche Vorgehensweise bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte ist, haben wir vorab dargestellt.
Gerade im Handwerks- oder Baubereich ist bei Insovenz des Bauträgers oder Generalunternehmers eine große Anzahl von Handwerkern oder Dienstleistern betroffen. Hier machte eine Bündelung der Interessen schnell Sinn. Andere Bereiche mit vielen Betroffenen ließen sich aufzählen.
Warum also nicht gemeinschaftlich aktiv werden?
Sie kennen viele andere von der Insolvenz Ihres Auftraggebers betroffene Dienstleister? Dann handeln Sie jetzt!
Gerade in der ersten Gläubigerversammlung werden die Weichen für das weitere Vorgehen gestellt. Eine große Vertretungsmacht hilft, mögliche Ziele durchzusetzen.
Aber auch bei späteren Vorgehen des Insolvenzverwalters gilt: Nur eine genügend große Gruppe von Dienstleistern ermöglicht, das Erzwingen einer Gläubigerversammlung. Nur über Anträge in der Gläubigerversammlung können die gemeinschaftlichen Interessen effektiv durchgesetzt werden.
Dies können einfache Vorgaben an den Insolvenzverwalter sein (z.B. Fertigstellung eines Bau-Objekts) aber auch bis zum Austausch des vom Gericht eingesetzten Insolvenzverwalters gehen. Sie haben es in der Hand.
Gemeinsam
stark sein
1
Auftraggeber ist
in Insolvenz
Sie sind von der Insolvenz
Ihres Auftraggebers betroffen?
2
Mehrere
Betroffene
Sie kennen
andere Betroffene?
3
Bereitschaft
zu kämpfen
Sie sind bereit
für Ihre Rechte zu kämpfen?
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