Antragsgrund: Überschuldung (§19 InsO)

Überschuldung tritt ein, wenn die Verbindlichkeiten eines Unternehmens die Vermögenswerte übersteigen. Dies deutet auf eine dauerhafte fin. Schieflage hin, in der das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine Schulden aus eigenen Mitteln zu bedienen.

Die Überschuldung – Einführung

Ein wenig offensichtlicher aber verpflichtender Insolvenz-Antragsgrund liegt in der Überschuldung gem. §19 InsO.
Dabei kommt (nach diversen gesetzgeberischen Änderungen seit Abschaffung der Konkursordnung) seit 2008 nunmehr wieder der sog. zweistufig, modifizierte Überschuldungsbegriff zur Anwendung.

Dieser vereint den Vorteil, dass das prognostische Element (der Fortbestehensprognose) und das exekutorische Element (der Bewertung des Schuldnervermögens nach Liquidationswerten) gleichwertig nebeneinander stehen. Der Fortbestehensprognose (d.h. der Prüfungs-Stufe 1) kommt damit erneut eine entscheidende Bedeutung zu.
Eine bestehende Überschuldung bringt dabei nicht zwangsläufig die Verpflichtung zu Stellung eines Insolvenzverfahren mit sich.

Verdachts-Situation

In einer Krisen-Situation stehen die verschiedenen Antragsgründe in Konkurenz zu einander.
Dabei wird ein Gutachter auf Grund der hohen Brisanz und des Zeitdrucks (§15a InsO, IDW S11) regelmäßig mit der Prüfung des Vorliegens einer Zahlungsunfähigkeit beginnen.

Soweit diese bestätigt wird, bedarf es keiner weiteren Prüfung. Es besteht eine unmittelbare Insolvenzantragspflicht (§17 InsO).
Soweit die Zahlungsunfähigkeit jedoch ausgeschlossen wurde, ist gleichlaufend auch der obligatorisch-verpflichtende Insolvenzantragsgrund der Überschuldung zu prüfen.

Ein starker Verdacht auf eine Überschuldung ergibt sich bei einer ersten Bewertung der Handelsbilanz (z.B. Jahres oder Zwischenbilanz).
Weist die Bilanz einen Fehlbetrag auf, ist dies ein starker Verdacht auf einen möglichen Überschuldungstatbestand. Dem Prüfer oder der Geschäftsleitung kommt damit die zwingende Obliegenheit zu, ohne schuldhaftes Zögern eine Prüfung der Überschuldung durchzuführen.

Stufe 1 = Fortbestehens Prognose

Auf der ersten Stufe erfolgt die Prüfung der Fortbestehens-Prognose.
Dieses umfasst sowohl ein subjektives Element (der Wille des Geschäftsführers bzw. der Gesellschafter das Unternehmen zu fortzuführen und zu sanieren) als auch objektive Elemente (Konzeption und Planwerte). Bewertet wird die Überlebensfähigkeit des Unternehmens.

Dabei stellt originär das Unternehmenskonzept die Basis für die darauf aufbauende, integrierte Finanz-Planung dar.
Die Konzeption umfasst eine verbalen Darstellung von Zielen, Strategien, Verfahren  und Abläufen, wobei das Konzept in sich schlüssig sein muß. Externe (z.B. PESTEL – Analyse) und interne Faktoren (z.B. SWOT-Analyse) sind aufeinander abzustimmen und mittels zusammenfassender qualitatives wertenden Urteil zu bewerten, wobei getroffene Aussagen zu verfizieren bzw. nachzuweisen sind.

Basierend auf dem Konzept ist nachfolgend eine integrierte Finanzplanung abzuleiten, die die getroffenen Aussagen mit eingehenden und ausgehenden Zahlungsströme (Planwerten) unterlegt. Sanierungsmaßnahmen sind hierbei nur dann mit einzubeziehen, soweit die Eintrittswahrscheinlichkeit hinreichend gesichert ist. §19 II InsO definiert einen Prognosezeitraum von 12 Monaten. Über den genannten Zeitraum ist die Finanzierbarkeit (d.h. eine ausreichende Ertrags- und Liquiditätsausstattung) im Hinblick auf die getroffenen Annahmen nachzuweisen.

Das aktuelle Krisen-Stadium (der IDW S11, Rn. 65 spricht von: Umsatzrückgänge, Höhe der Verluste in Jahres- oder Zwischenabschlüssen, Liquiditätsprobleme, erhebliche Forderungsausfälle, Wertminderungen bei Warenbeständen und/oder Wertpapieren) bestimmt den Umfang und Tiefe sowie die Häufigkeit und Fortschreibung der Fortbestehens-Prognose, d.h. ob z.B. eine quartals-, monats- oder wochenweise Planung vorzunehmen ist.

Für die Bejahung einer positiven Fortbestehensprognose muss die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit innerhalb des Prognosezeitraums wahrscheinlicher sein als der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit.

Soweit die Überlebensfähigkeit nachgewiesen ist, erübrigt sich die Prüfung der zweiten Stufe.
In diesem Fall ist das Unternehmen nicht überschuldet.

Stufe 2 = Überschuldungs-Status

Im Falle einer negativen Fortbestehensprognose sind (auf Stufe 2) Vermögen und Schulden des Unternehmens in einem stichtagsbezogenen Status zu Liquidationswerten gegenüberzustellen.

  • In einem solchen Fall liegt zumindest eine drohende Zahlungsunfähigkeit und damit ein fakultatives Insolvenzantrags-Recht vor (§18 InsO).
  • Soweit das Reinvermögen negativ ist, liegt eine Überschuldung vor, in diesem Fall sprechen wir von einer Antrags-Pflicht.

Basis für den Überschuldungsstatus wird regelmäßig ein aktueller handelsrechtlicher Jahres- oder Zwischenabschluss sein, wobei jegliche Hoffnungswerte (z.B. Unternehmenswert) auszuklammern sind. Auch handelsrechtliche Grundsätze wie Anschaffungskostenprinzips, Imparitäts-, Realisations- und Vorsichtsprinzip, finden keine Anwendung. Die Bewertung richtet sich rein an der Liquiditation aus. Vorhandene stille Reserven und Lasten sind aus diesem Grund aufzudecken.

Anzusetzten sind daher nicht unternehmensbezogene Werte sondern die Einzelwerte zu Liquidationsgesichtspunkten. Vertragsstrafen, Rückzahlungsverpflichtungen oder Kosten für einen Sozialplan sind ebenso zu beachten.

Diverse weitere von der Rechtsprechung entwickelte Bewertungs-Grundsätze (Stichworte wie: Haftungs- und Freistellungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer, Garantiezusagen der Gesellschafter, harte und weiche Patronatserklärungen, unerfüllte Verbindlichkeiten aus Verträgen, etc….) sind zu beachten.

Abwenden des Insolvenzantrags?

Fraglich erscheint, ob und in welchem Zeitraum das Unternehmen Maßnahmen ergreifen kann, um die Insolvenz abzuwenden.

Hierzu ist ein Blick in §15a InsO hilfreich. Abs. 1 definiert klar: “Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen.” Satz 2 definiert dabei den maximal zulässigen Zeitraum auf 6 Wochen bei Überschuldung. Absatz 4 stellt zusätzlich klar, dass bei nicht fristgerechter Antragstellung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (bei Fahrlässigkeit 1 Jahr) oder eine Geldstrafe verhängt werden kann.

Soweit der Geschäftsführer also begründete (und nicht nur wage) Vermutungen nachweisen kann, dass angestrebte Krisenmaßnahmen noch rechtzeitig Wirkung zeigen, kann die Frist von 6 Wochen zur Beseitigung der Überschuldung genutzt werden.

Auf Gesellschafter-Ebene kann z.B. Kapital zugeführt werden (dieses ist jedoch nachrangig und damit für den Gesellschafter ggf. nicht mehr einbringbar). Auch harte(!) Patronatserklärungen (d.h. die Verpflichtung zum Verlustausgleich durch Gesellschafter) oder verbindliche Ansprüche gegenüber Finanzierungs-Pools können hier greifen.

Soweit Finanzierungsgeber (zumeist Banken) bereit sind, können Forderungsverzichte oder Rangrücktrittsvereinbarung mit Besserungsschein helfen.

Allgemein können auch Debt-Equity-Swaps oder das Instrument der doppelten Treuhand zur Anwendung kommen.

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